Schützenverein der
vereinigten Bauerschaften
um Ottmarsbocholt

Vereinssatzung

§ 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

Der Schützenverein der vereinigten Bauerschaften um Ottmarsbocholt ist ein Verein zur Pflege der Tradition seiner Väter, insbesondere zur Förderung des bäuerlichen Gemeinschaftslebens. Er hat seinen Sitz in Ottmarsbocholt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Vorrausetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verplichtet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand richten. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft und in grob fahrlässiger Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in einer Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für daraus entstehende Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    2. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    3. die Wahl und Abberufung von Offizieren
    4. den Ausschluss eines Mitgliedes
    5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen muss sozialen Zwecken zugeführt werden.
      Zusatz: Die Wahl des Vorstandes und des Offizierscorps findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen dann einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dieses verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit aller erschienenen ordentlichen Mitglieder rechtsgültig werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
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